Satzung des Ski-Clubs Frankenthal e.V. 

In das Vereinsregister eingetragen: 
 

§ 1 (Name, Sitz) 

Der am 3. Mai 1967 in Frankenthal gegründete Verein führt den Namen "Ski-Club Frankenthal e.V.". Er ist Mitglied des Deutschen Ski-Verbandes im Ski-Verband Pfalz. Der Verein hat seinen Sitz in Frankenthal. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen unter der Nummer VR 500 eingetragen. 

§ 2 (Zweck und Aufgaben)  

Zweck des Vereins ist die Förderung des sportlichen und touristischen Schneesports, sowie damit verbundener Trendsportarten, Förderung des Breitensports, insbesondere des Präventions- und Rehabilitationssports. 

Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch 

  • Training im Rennsport und Teilnahme an Rennsportveranstaltungen 
  • Unterrichtung in Schnee- und Trendsportarten 
  • Angebote zur Ausübung des Breiten- und Präventionssportes, sowie Angebote über rehabilitationssportliche Aktivitäten 
  • Durchführung zwecknaher Veranstaltungen (z. B. Ausflüge, Wanderungen, Freizeiten) zur Förderung der Gemeinschaft 

Ziele und Ordnungen des Skiverbandes Pfalz werden beachtet. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. 

§ 3 (Mitglieder) 

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitglieder werden eingeteilt in ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder, jugendliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Unabhängig von dieser Einteilung können einzelne Mitglieder geehrt werden, z.B. durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden. 

Ordentliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

Familienmitglieder sind der Ehegatte und/oder Kinder eines ordentlichen Migliedes bis zum 18. Lebensjahr. 

Jugendliche Mitglieder sind solche bis zum 18. Lebensjahr. Für sie gilt die Jugendordnung. 

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu eigens ernannt wurden und diese Ehrung nicht abgelehnt haben; zu Ehrenmitgliedern können auch Personen benannt werden, die bisher noch keine Mitglieder waren. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich auf sportlichem oder organisatorischem Gebiet um die Förderung des Wintersports im Allgemeinen oder im Ski-Club Frankenthal e.V. im Besonderen außerordentliche Verdienste erworben haben. 

§ 4 (Aufnahme) 

Wer als ordentliches Mitglied (im Alter von über 18 Jahren) oder als jugendliches Mitglied (im Alter unter 18 Jahren) aufgenommen werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet sodann die Vorstandschaft nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit, in offener Abstimmung; auf Antrag eines Mitgliedes der Vorstandschaft in geheimer, schriftlicher Abstimmung. 

Jugendliche Antragsteller haben die schriftliche Einwilligung der (oder des) gesetzlichen Vertreter(s) nachzuweisen. Ordentliche Antragsteller sollen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. 

Ein jugendliches Mitglied wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres ordentliches Mitglied. Schülern, Auszubildenden, Studenten, Wehrbzw. Ersatzdienstleistenden über 18 Jahren wird auf schriftlichen Antrag gegen Glaubhaftmachung der Voraussetzungen Ermäßigung des ordentlichen Beitrages auf den Jugendbeitrag gewährt. Kinder eines ordentlichen Mitgliedes bleiben unter diesen Voraussetzungen Familienmitglied. 

§ 5 (Ende der Mitgliedschaft) 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an der Vorstand erfolgen, die durch eingeschriebenen Brief zu übersenden ist; der Beitrag für das laufende Vereinsjahr ist jedoch trotzdem noch zu zahlen. 

Mit dem Austritt erlischt jedoch die Mitgliedschaft und damit jedes Mitgliedsrecht mit sofortiger Wirkung. 

Ein Mitglied kann - nach seiner vorherigen Anhörung - durch Beschluß der Vorstandschaft, mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden: 

  1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen des Vorstandes des Vereines 
  2. wegen Nichtzahlung von wenigstens einem Jahresbeitrag trotz zweifacher Mahnung 
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des SkiClub Frankenthal e.V. 
  4. wegen grobem, unsportlichen Verhaltens 
  5. wegen unehrenhafter Handlungen. 

Den Beschluß der Vorstandschaft über den Ausschluß teilt der Vorstand dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mit. 

§ 6 (Stimmrecht) 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. 

Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und sich zu Wort melden. 

Als Mitglied der Vorstandschaft ist jedes Vereinsmitglied wählbar, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. 

§ 7 (Beiträge) 

Die Mitglieder sind verpflichtet an den Verein bei der Aufnahme eine einmalige Aufnahmegebühr und sodann während der Mitgliedschaft laufend den im Voraus fälligen jährlichen Vereinsbeitrag zu zahlen.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

Als Mindestbeiträge gelten jedoch die vom Landessportbund bzw. Deutschen Sportbund für die Vereine festgesetzten Beträge, die als Vorbedingung für die Zuschußgewährung aus öffentlichen Mitteln erhoben werden müssen. Beitragsänderungen dieser Art werden auf Vorstandsbeschluß zum nächstmöglichen Quartal eines Vereinsjahres wirksam.

Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Von der Aufnahmegebühr befreit sind jugendliche Mitglieder.

Die Ehrenmitglieder zahlen weder Aufnahmegebühr noch Vereinsbeiträge. Auf besonders begründeten Antrag kann die Vorstandschaft die Aufnahmegebühr erlassen.

§ 9 (Mitgliederversammlung) 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet als Jahreshauptversammlung in jedem Vereinsjahr einmal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit einer entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand oder die Vorstandschaft beschließen oder von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird. 

Die Einberufung der (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung in der Rheinpfalz, Ausgabe Frankenthal. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung in der Rheinpfalz und dem Tag der Versammlung muß eine Frist von 2 Wochen, im Falle einer außerordentlichen Versammlung eine solche von mindestens 3 Tagen liegen. In beide Fristen wird der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Versammlung nicht mit eingerechnet. Mit der Einberufung der - ordentlichen oder außerordentlichen - Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll folgende Punkte enthalten: 

  1. Entgegennahme der Berichte
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft
  4. Wahlen, soweit sie erforderlich sind
  5. Beschlußfassung über vorliegende Anträge. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auch auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

Satzungsänderungen können jedoch nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Anträge zur Satzungsänderung müssen bis spätestens 3 Tage vor einer Mitgliederversammlung in "Die Rheinpfalz" oder in einem Rundschreiben den Mitgliedern angekündigt werden. Der Wortlaut der Satzungsänderung wird als Aushang im clubeigenen Schaukasten oder auf der clubeigenen Homepage oder in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ bekannt gegeben. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Dem Antrag von mindestens 10 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf geheime Abstimmung oder Wahl muß entsprochen werden. 

§ 10 (Zuständigkeit) 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig: 

  1. zur Wahl bzw. Bestätigung des Vorstandes und der Mitglieder derVorstandschaft und zu deren Entlastung; 
  2. zur Wahl-der Kassenrevisoren; 
  3. zur Änderung der Satzung oder der Geschäftsordnung; (falls vorhanden) 
  4. der Feststellung der Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages; 
  5. zur Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden; 
  6. zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines. 

§ 11 (Wahlen) 

Neue Wahlen sind alle 2 Jahre vorzunehmen. Die Wiederwahl ist möglich. 

§ 12 (Der Vorstand) 

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich. Bei Ausübung ihrer Vertretungsmacht haben sie sich im Innenverhältnis grundsätzlich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft, außerdem an die Satzung und das allgemeine Vereinsrecht zu halten. 

§ 13 (Die Vorstandschaft)  

Die Vorstandschaft besteht aus: 

  1. dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden 
  2. dem Schriftführer 
  3. dem Schatzmeister 
  4. dem Sportwart, einschl. Referat Lehrwesen 
  5. dem Referenten Schneesport 
  6. dem Referent Rennsport 
  7. dem Skischulleiter 
  8. dem Referent Breitensport 
  9. dem Referent REHA-Sport 
  10. dem Jugendwart 
  11. dem Veranstaltungswart 
  12. dem Gerätewart 
  13. dem 1. Beisitzer 
  14. dem 2. Beisitzer 
  15. dem 3. Beisitzer 
  16. dem 4. Beisitzer 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit den erschienen Mitglieder der Vorstandschaft gefasst. 

§ 14 (Vereinsjahr) 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Die Führung des Vereines und seiner Geschäfte erfolgt ehrenamtlich; deshalb darf kein Mitglied des Vorstandes oder der Vorstandschaft als solches eine Vergütung erhalten. 

Die Angelegenheiten des Vereines werden, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, von der Vorstandschaft geordnet. Sie ist dafür der Mitgliederversammlung verantwortlich. 

Es können Arbeitsausschüsse aus den Mitgliedern der Vorstandschaft nach Bedarf gebildet werden; hierzu können durch Beschluß der Vorstandschaft auch andere Mitglieder einbezogen werden. 

Die Vorstandschaft kann durch den 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden jederzeit einberufen werden; in der Regel soll mindestens alle 3 Monate eine Sitzung der Vorstandschaft stattfinden. 

§ 15 (Protokoll) 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen; das Protokoll ist von ihm und dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

§ 16 (Aufgabenvertellung) 

Der Schatzmeister führt die Kasse des Vereines. In der Jahreshauptversammlung hat er einen Bericht über die Gesamtkasse des Vereines zum Schluß des Vereinsjahres zu geben; dieser Bericht soll bereits vor der Versammlung der Vorstandschaft vorliegen. Der Schatzmeister hat außerdem in der Jahreshauptversammlung eine Aufstellung des gesamten Vermögens des Vereines an Aktiva und Passiva zum Schluß des Vereinsjahres vorzulegen. 

Dem Jugendwart obliegt die Bearbeitung von Jugendfragen und deren Vertretung in der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung. 

Der Veranstaltungswart hat mit den notwendigen Hilfskräften bei allen gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereines die notwendigen organisatorischen Vorbereitungen zu treffen und für den reibungslosen Ablauf zu sorgen. 

Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr und zwar nach dem Jahresabschluß und vor der Jahreshauptversammlung eine eingehende Kassenprüfung durchzuführen. Sie haben über das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein. 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, jeweils für die Dauer von 2 Jahren; dabei soll jedes Jahr ein Kassenprüfer ausscheiden und gleichzeitig ein neuer gewählt werden. 

Ergänzend zu der o. a. Aufgabenverteilung werden weitere Aufgaben und Zuständigkeiten in den Sitzungen der Vorstandschaft geregelt. 

§ 17 (Geschäftsführer) 

Die Vorstandschaft kann ein Mitglied des Vereines mit der Führung der Geschäfte beauftragen. Für diese Leistung kann dem Geschäftsführer ein Entgelt (Raummiete, Telefongebühren, Auslagenersatz usw.) gezahlt werden, das durch die Vorstandschaft beschlossen wird. Der Geschäftsführer hat an den Sitzungen der Vorstandschaft teilzunehmen, ist jedoch nicht stimmberechtigt. 

§ 18 (Auflösung) 

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammpng beschlossen werden. 

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es entweder die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder wenn dies von mindestens 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines schriftlich gefordert wurde. 

Diese Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder tatsächlich anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der 1. Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine 2. Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. 

Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Frankenthal mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsportes verwendet werden darf. 

Die vorstehende Satzung wurde in geänderter Fassung von der Mitgliederversammlung genehmigt. 

Frankenthal, den 28.05.2013 

Vorstehende Satzung wurde am 08.07.2014 in das Vereinsregister für Frankenthal eingetragen.

Komplette Satzung als PDF hier downloaden